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   LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22   

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LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22 (https://dejure.org/2023,25083)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22 (https://dejure.org/2023,25083)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22

    Stellenanzeige - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    So habe er vor dem LAG Schleswig-Holstein in dem Verfahren 2 Sa 21/22 Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend gemacht, ebenso mit insgesamt 11 Verfahren innerhalb von 15 Monaten vor dem Arbeitsgericht Berlin, was sich aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 (- 42 Ca 716/22 -) ergebe.

    Die insofern darlegungspflichtige Beklagte hat ausreichend dazu vorgetragen, dass es sich sowohl im Verfahren vor dem LAG Kiel ( Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 Sa 21/22) als auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22) und damit auch in weiteren zehn beim Arbeitsgericht Berlin geführten Verfahren wegen einer Entschädigungszahlung aufgrund nicht geschlechtsneutral ausgeschriebener Stellen bei dem dortigen Kläger um hiesigen Kläger handelt.

    Die Urteile des LAG Kiel vom 21. Juni 2022 (2 SA 21/22) sowie des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 ( 42 Ca 716/22) sind im Portal Juris zugänglich und die Beklagte hat dargelegt, im Rahmen der Vorbereitung des vorliegenden Falles auf diese Entscheidungen gestoßen zu sein.

    Auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ( 42 Ca 716/22) ist die Bewerbung des Klägers vor derjenigen im vorliegenden Fall, nämlich am 25. November 2021, erfolgt.

    (3) Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ( 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22- juris) an, dass die systematische Vorgehensweise des Klägers darin liegt, dass er sich jeweils auf im Internetportal XXX ausgeschriebene Stellenanzeigen beworben hat, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben waren, dabei weitgehend identische Bewerbungstexte verwendet hat, insbesondere jeweils darauf hinwies, sich mit Gesetzen gut auszukennen und nachfragte, ob denn wirklich eine Frau gesucht werde und sodann ein Geltendmachungsschreiben verfasste, mit dem er den Verfasser des Stellengesuchs mit Hinweisen zu den für ihn bestehenden Risiken im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erheblich unter Druck setzte, den diesen Anschreiben jeweils beigefügten Vergleich abzuschließen.

    Hiervon machte der Kläger nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ( 42 Ca 716/22 ) Gebrauch.

    In dem vom LAG Kiel entschiedenen Falle handelte es sich um einen familiengeführten Kleinbetrieb, der sich mit Gebrauchtwagenhandel befasste, im vorliegenden Fall um ein Gebäudereinigungsunternehmen und im vom Arbeitsgericht Berlin ( 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22- juris) entschiedenen Fall um eine Umzugsfirma.

    Der Kläger führte in dem vom Arbeitsgericht Berlin ( 42 Ca 716/22 ) entschiedenen Fall ebenso wie im hiesigen im Geltendmachungsschreiben den jeweiligen Beklagten intensiv vor Augen, welche Schadensersatzansprüche bei gerichtlicher Geltendmachung im Raum stünden, welche Kostenrisiken für sie selbst im Falle des Obsiegens in Rede stehen würden, einschließlich der Behauptung, die Beklagten müssten in diesem Fall für seine Aufwendungen aufkommen und Ausführungen, warum ein außergerichtlicher Vergleich für sie kostengünstig sei.

    (c) Die Kammer teilt auch die Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin (23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22- Rn. 62, juris) , dass der Hinweis des Klägers an die in Anspruch genommenen Unternehmen, der Betrag sei vollständig an ihn auszuzahlen, unter Hinweis auf die steuerrechtliche Bewertung der Entschädigungszahlung, eine intensive Auseinandersetzung des Klägers mit dem zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn erkennen lässt.

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    (4) Ebenso ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungsklage oder im Verlaufe eines Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt ( BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - BAGE 156, 71 ff).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Bewerber auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden ( BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 60, juris).

    So kann die unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers nach § 8 AGG , nach § 9 AGG oder nach § 10 AGG zulässig sein und dem Arbeitgeber ist es unbenommen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben ( BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 65, 66, juris ).

    Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, auch die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen des dargestellten "Geschäftsmodells" ( BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 -BAGE 156, 71 ff. Rn. 60) .

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die "gute Möglichkeit" verbleibt, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat ( BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - BAGE 156, 71 . Ff. Rn. 68 ).

    (d) Im Rahmen der Bewertung, ob die zu beurteilende Bewerbung Teil eines Geschäftsmodells ist, ist ein zu würdigender Umstand, wie naheliegend der Gedanke ist, der Arbeitgeber werde bereits im Vorfeld klein beigeben (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 -Rn. 70, juris ).

    (a) Vorliegend ist das nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. August 2016 (- 8 AZR 4/15 - juris) zu berücksichtigende Risiko eines Entschädigungsprozesses für den Kläger durch seine Vorgehensweise stark minimiert.

    (b) Anders als in dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. August 2016 - ( 8 AZR 4/15 - juris) entschiedenen Fall, in dem sich der dortige Kläger auf eine Stelle bei einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beworben hat, war bei der Vorgehensweise des Klägers keineswegs fernliegend, dass der die Stelle unter Verstoß gegen §§ 11, 7, 1 AGG ausschreibende potentielle Arbeitgeber im Vorfeld "klein bei geben" und die Führung eines Prozesses gar nicht erforderlich werden würde, weil der Kläger sich jeweils auf die Stellenanzeigen kleiner Unternehmen beworben hat, die in dem Internetportal XXX nach Mitarbeiterinnen suchen.

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern die Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37 ff., juris; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff., juris; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff., juris) .

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 -Rn. 39, juris: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48, juris) .

    (3) Im Kontext von Entschädigungsansprüchen eines Bewerbers sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Bewerbers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen ( BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 -Rn. 45, juris ).

    Ergibt die Gesamtschau all der - vor der Absage durch die Beklagte liegenden - Umstände (zu dieser zeitlichen Eingrenzung vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - R. 142, juris) , dass der Kläger eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können , liegt Rechtsmissbrauch vor ( BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 -Rn. 37, juris ) .

    Dies stellt ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens dar ( BAG 31.3. 2022- 8 AZR 238/21- Juris ).

    Obgleich kein Erfahrungssatz des Inhalts existiert, dass jemand, der sich wenig Mühe mit seinem Bewerbungsschreiben gibt, sich nur bewirbt, um die formale Position eines Bewerbers zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen ( BAG 31. März 2022- 8 AZR 238/21- Juris) , so stellt es gleichwohl ein Indiz dafür dar, dass es dem Bewerber nicht darum ging, die Stelle tatsächlich zu erhalten, wenn er sich mit den in der Stellenbeschreibung genannten Kriterien nicht auseinandersetzt (ebenso BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21- Juris; LAG Schleswig Holstein 21. Februar 2023 -1 SA 148/22- juris) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - 2 Sa 21/22

    Stellenausschreibung, Bewerbung, Internet, Ebay-Kleinanzeigen, Bewerberbegriff,

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    So habe er vor dem LAG Schleswig-Holstein in dem Verfahren 2 Sa 21/22 Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend gemacht, ebenso mit insgesamt 11 Verfahren innerhalb von 15 Monaten vor dem Arbeitsgericht Berlin, was sich aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 (- 42 Ca 716/22 -) ergebe.

    Die insofern darlegungspflichtige Beklagte hat ausreichend dazu vorgetragen, dass es sich sowohl im Verfahren vor dem LAG Kiel ( Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 Sa 21/22) als auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 23. Juni 2022 - 42 Ca 716/22) und damit auch in weiteren zehn beim Arbeitsgericht Berlin geführten Verfahren wegen einer Entschädigungszahlung aufgrund nicht geschlechtsneutral ausgeschriebener Stellen bei dem dortigen Kläger um hiesigen Kläger handelt.

    Die Urteile des LAG Kiel vom 21. Juni 2022 (2 SA 21/22) sowie des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 ( 42 Ca 716/22) sind im Portal Juris zugänglich und die Beklagte hat dargelegt, im Rahmen der Vorbereitung des vorliegenden Falles auf diese Entscheidungen gestoßen zu sein.

    Es besteht auch keine Divergenz des vorliegenden Urteils zu der Entscheidung des LAG Kiel vom 21. Juni 2022 (- 2 Sa 21/22- juris) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern die Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37 ff., juris; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff., juris; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff., juris) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff., juris; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff., Juris) .

    Ergibt die Gesamtschau all der - vor der Absage durch die Beklagte liegenden - Umstände (zu dieser zeitlichen Eingrenzung vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - R. 142, juris) , dass der Kläger eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können , liegt Rechtsmissbrauch vor ( BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 -Rn. 37, juris ) .

    (a) Insofern kann auf Rechtsmissbrauch allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A)- Rn. 24, juris; BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63, juris; BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56, juris; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232 ) .

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern die Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (vgl. ua. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37 ff., juris; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff., juris; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff., juris) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (vgl. etwa: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff., juris; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff., Juris) .

    bb) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich BAG 25. Oktober 2018 8 AZR 562/16 - Rn. 49, juris, m.w.N) .

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 -Rn. 39, juris: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48, juris) .

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40- Juris; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36, juris) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56, juris; vgl. iÜ.

    Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - C155/13 - [SICES ua.] Rn. 33, juris; 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 75, juris) .

  • ArbG Dortmund, 08.07.2022 - 10 Ca 80/22
    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21.7.2022 - 10 Ca 80/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. Juli 2022 - 10 Ca 80/22 - abzuändern und das Versäumnisurteil vom 26. April 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. März 2022 zu zahlen.

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    (a) Insofern kann auf Rechtsmissbrauch allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A)- Rn. 24, juris; BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63, juris; BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56, juris; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232 ) .
  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22
    (a) Insofern kann auf Rechtsmissbrauch allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A)- Rn. 24, juris; BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 63, juris; BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 56, juris; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 52, BAGE 131, 232 ) .
  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2020 - 5 Sa 128/19

    Benachteiligung wegen Behinderung - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch -

  • BAG, 01.03.2005 - 9 AZN 29/05

    Gehörsrüge - Rechtsausführungen

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.02.2023 - 1 Sa 148/22

    Telefaxklage, Wahrung der Klagefrist, Erfordernis des Originals,

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • EuGH, 13.03.2014 - C-155/13

    SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 -

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